Anrechnung nachgewiesener Kenntnisse

Die Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse kann zu einer Verkürzung der Studienzeit führen. Es gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung. Dies bedeutet, dass auf Antrag der Studierenden eine Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse mit dem Anforderungsprofil der zu erlassenden Lehrveranstaltungen hinsichtlich Inhalt und Umfang zu prüfen ist. Eine Wissensprüfung ist nach erfolgter Anerkennung nicht zwingend nötig, kann aber dennoch verlangt werden.

Bei berufsbegleitenden Studiengängen besteht zusätzlich die Möglichkeit einer Anerkennung von Kenntnissen bzw. Erfahrungen aus der beruflichen Praxis in Bezug auf Lehrveranstaltungen bzw. das Berufspraktikum.

Die Anerkennungsmodalitäten werden vom jeweiligen FH-Studiengang nachvollziehbar beschreiben.

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